Fachanwalt für Arzt- & Medizinrecht in Halle (Saale)

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Oliver Krause

Als Anwalt für Medizinrecht ist Rechtsanwalt Oliver Krause aus Halle schwerpunktmäßig auf dem spezialisierten Gebiet des Medizinrechts tätig, das sich mit einem breiten Spektrum von Rechtsfragen im Gesundheitswesen befasst.

Als Fachanwalt für Medizinrecht verfügt Rechtsanwalt Krause über besondere Fachkenntnisse und eine besondere Erfahrung der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen, der medizinischen Praxis von Ärzten und Krankenhäusern, der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern sowie des ärztlichen Gebührenabrechnungsrechts und der Vertretung von Ärzten bei Abrechnungsbetrug.

In diesem Beitrag zeigen wir, welche Bereiche zum Medizinrecht gehören, wann ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen kann und wie ein Fachanwalt für Medizinrecht bei dem Verdacht auf Behandlungsfehler unterstützen und vertreten kann.

Inhalt

Was fällt unter das Medizinrecht?

Das Medizinrecht ist ein breit gefächertes Rechtsgebiet mit zahlreichen Rechtsgebieten, Bezügen und Fallstricken. Es umfasst praktisch alle Bereiche des Gesundheitswesens, die mit Medizin, Gesundheit, Arzt, ärztlicher Behandlung, Krankenhaus, Arzneimitteln und Medizinprodukten in Zusammenhang stehen.

Medizinrecht ist breit gefächertes Querschnittsthema

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen und Problemstellungen spielen im Medizinrecht vor allem verwaltungs-, steuer- und strafrechtliche Bezüge eine Rolle. Im Arzthaftungsrecht geht es zivilrechtlich auf Patientenseite um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ärztliche Behandlungsfehler oder auf Behandlerseite um die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Zivilrechtlich kann es aber auch um den Verkauf, den Kauf, die Verpachtung oder die gemeinsame Eröffnung einer Arztpraxis gehen. Verwaltungsrechtlich befasst sich das Medizinrecht unter anderem mit berufsrechtlichen Aspekten wie der ärztlichen Approbation, der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern, der Abrechnung ärztlicher Leistungen oder der Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Auch im Bereich des Strafrechts stellen sich medizinrechtliche Probleme, wie z.B. der Betrug bei der Abrechnung ärztlicher Behandlungen (Abrechnungsbetrug), aber auch die Körperverletzung bei fehlender Einwilligung z.B. in eine Operation. Fragen und Optimierungsmöglichkeiten ergeben sich auch aus dem medizinrechtlich geprägten Steuerrecht für Ärzte, Apotheker und Berufsausübungsgemeinschaften.

Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht ratsam

Das Gebiet des Medizinrechts ist also weit gefächert und die Überschneidung vieler angrenzender Rechtsgebiete macht bei rechtlichen Fragen und Problemen eine Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht notwendig, um Ansprüche durchsetzen oder unberechtigte Vorwürfe abwehren zu können.

Kann man in Deutschland einen Arzt verklagen?

Ein Teilgebiet des Medizinrechts ist das Arzthaftungsrecht. Unter Arzthaftung versteht man die Haftung des Arztes, eines Krankenhauses und weiterem medizinischen Personal für die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht sowie den Verstoß gegen die ärztliche Kunst gegenüber dem Patienten. Diese Haftung ist zivilrechtlicher Natur, da zwischen Arzt/Krankenhaus und Patient ein Vertrag zustande kommt.

Behandlungsvertrag legt fachärztlichen Standards für Behandlung fest

Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, schließt mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag bestimmt nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung in § 630a Abs. 2 BGB, so dass die Behandlung nach den anerkannten fachärztlichen Standards zu erfolgen hat. Ob der Arzt Facharzt ist oder nicht, spielt für die Anwendung des fachärztlichen Standards keine Rolle.

Im Allgemeinen wird vom höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof - kurz BGH - in Karlsruhe, erwartet, dass ein Arzt verpflichtet ist, alle Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus der fachlichen Sicht seines Fachgebietes verlangt und erwartet werden können. Verstößt der Arzt gegen diese Standards oder lässt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt außer Acht, so ist er zur Haftung verpflichtet. Somit können Ärzte wegen fehlerhafter Behandlungen zivilrechtlich verklagt werden.

Strafrechtliche Relevanz

Ein medizinischer Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Ein solcher Eingriff kann daher strafrechtlich eine Körperverletzung darstellen, die nach § 223 StGB strafbar ist. Hat der Patient nach vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, entfällt eine solche Strafbarkeit. Trotz fehlerfreier Behandlung ist ein Eingriff ohne Aufklärung und Einwilligung grundsätzlich strafbar, es sei denn, es handelt sich um einen notfallmäßigen Eingriff.

Der Patient willigt aber nur in die im Behandlungsvertrag versprochene und im Rahmen der ärztlichen Aufklärung gebotene Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ein, nicht aber in einen Eingriff, der nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist.Bei einem nicht lege artis durchgeführten Eingriff kommt daher theoretisch eine Strafbarkeit nach § 223 StGB wegen Körperverletzung oder bei tödlichen Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Tötungsdelikte oder schwerwiegende Formen der Körperverletzung (§§ 224, 227, 229 StGB) werden regelmäßig nicht verwirklicht. Strafanzeigen wegen Behandlungsfehlern führen jedoch in den meisten Fällen nicht zu einer Verurteilung des Arztes und werden häufig eingestellt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern werden häufig die Begriffe Ärztepfusch oder Kunstfehler verwendet. Korrekterweise spricht man bei ärztlichen Fehlern jedoch von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern. Bei den Behandlungsfehlern wird hinsichtlich des Schweregrades zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden. Auch hinsichtlich der Art des Behandlungsfehlers kann zwischen verschiedenen Behandlungsfehlern unterschieden werden.

Aufklärungsfehler

Bevor ein Patient in eine Operation oder einen Eingriff einwilligen kann, muss er von einem Arzt aufgeklärt werden. Dies verlangt § 630e BGB. Die Aufklärung muss vollständig und für den Patienten verständlich sein sowie alle Umstände enthalten, die für die Einwilligung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere die Diagnose, der geplante Eingriff, die Risiken und die Heilungschancen.

Gibt es verschiedene Therapieansätze, muss der Arzt über deren Heilungschancen, Risiken und mögliche Belastungen bzw. Vor- und Nachteile aufklären. Die Ausführlichkeit der Aufklärung hängt von der Dringlichkeit der Operation ab. Bei lebensnotwendigen oder Notfalloperationen ist die Ausführlichkeit der Aufklärung geringer zu bewerten als bei nicht lebensnotwendigen Operationen, wie z.B. Schönheitsoperationen.

Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt erfolgen. Der Arzt kann zwar Aufklärungsbögen verwenden, muss diese aber dem Patienten erläutern. Es reicht nicht aus, dem Patienten den Aufklärungsbogen zum Eingriff stillschweigend auszuhändigen und ihn unterschreiben zu lassen. Außerdem muss die Aufklärung rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff erfolgen.

Auch hier ist auf die medizinische Indikation abzustellen, so dass die Aufklärung bei lebensnotwendigen Eingriffen auch unmittelbar vor dem Eingriff erfolgen kann. Bei geplanten, nicht lebensnotwendigen Operationen sollte zwischen Eingriff und Aufklärung ein gewisser Zeitraum liegen, z.B. ein Tag vor dem Eingriff. Damit wird dem Patienten die Möglichkeit gegeben, sich in der Zeit bis zum Eingriff in Ruhe zu entscheiden.

Aufklärungsfehler können z.B. entstehen, wenn der Arzt nicht auf mögliche Handlungsalternativen eingeht und den geplanten Eingriff als alternativlos darstellt. Dies stellt einen Aufklärungsfehler dar. Dies gilt ebenso, wenn der Arzt nicht über Risiken oder Heilungschancen spricht.

Behandlungsfehler

Lässt der Arzt die erforderliche Sorgfalt außer Acht oder verstößt seine Behandlung gegen den fachärztlichen Standard bzw. gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, spricht man von einem Behandlungsfehler. Behandlungsfehler können neben Ärzten auch anderen Angehörigen der Heilberufe bei der Behandlung eines Patienten unterlaufen, z.B. Zahnärzten, Physiotherapeuten, Krankenschwestern oder Hebammen.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, müssen die Verantwortlichen für den Schaden haften. Bei Ärzten, die in einem Krankenhaus oder einer Klinik angestellt sind, kann die Klinik oder das Krankenhaus für Behandlungsfehler haftbar gemacht werden.

Schweregrad des Behandlungsfehlers

Bei Behandlungsfehlern wird hinsichtlich der Schwere des Fehlers zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver Sicht ein nicht mehr verständliches Verhalten des Arztes oder des sonstigen medizinischen Personals vorliegt, das eindeutig gegen ärztliche Behandlungsregeln, die Regeln der ärztlichen Kunst oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

Dies bedeutet, dass der grobe Behandlungsfehler auch für einen medizinischen Laien meist ohne weiteres erkennbar ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Chirurg Instrumente oder ein Bauchtuch im Patienten vergisst und dies auch bei der Zählkontrolle der verwendeten Instrumente nach der Operation nicht auffällt.

Auch beim einfachen Behandlungsfehler verstößt der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder die Regeln der ärztlichen Kunst. Allerdings fällt der einfache Behandlungsfehler nicht so sehr ins Auge wie der grobe Behandlungsfehler. Die Frage, ob und wie beim einfachen Behandlungsfehler vom Facharztstandard abgewichen wurde, ist deshalb schwieriger zu beantworten als beim groben Behandlungsfehler.

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Warum ist diese Unterscheidung wichtig? Grundsätzlich muss in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess jede Partei die Tatsachen beweisen, die ihren Schadensersatzanspruch begründen.

Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient als medizinischer Laie grundsätzlich beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat und dass dieser Fehler zu einem Schaden geführt hat. Dies ist insbesondere ohne medizinische Kenntnisse schwierig, weshalb sich betroffene Patienten an einen erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht wenden sollten.

Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast allerdings um. Der Arzt muss beweisen, dass der Schaden des Patienten nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Wie lange kann man einen Arzt verklagen?

Wenn Sie von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sind, können Ihnen gegen den Arzt oder die Klinik Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Diese Ansprüche können allerdings verjähren. Damit diese Ansprüche nicht verjähren, müssen sie innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 195 BGB hat man für die Geltendmachung möglicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche drei Jahre Zeit.

Positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis lässt Verjährung beginnen

Allerdings beginnt die Verjährungsfrist meist nicht mit dem Tag, an dem der Behandlungsfehler passiert ist. Da der Patient in der Regel ein medizinischer Laie ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Tag, an dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Ist bei einer Operation ein Fehler passiert, kann es sein, dass dieser erst nach Jahren durch später auftretende Beschwerden oder eine erneute ärztliche Untersuchung auffällt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber auch dann noch nicht zu laufen, wenn durch Beschwerden oder Ähnliches nur vermutet wird, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.

Patient muss Behandlungsumstände kennen

Erst wenn der Patient positive Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen der Behandlung hat und sich ein Behandlungsfehler kausal in einem Schaden ausgewirkt hat bzw. haben könnte, hat der Patient die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von einem Behandlungsfehler erlangt.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Behandlungsfehler auch für einen medizinischen Laien offensichtlich ist. Wird beispielsweise das rechte Knie operiert und das linke Knie hätte behandelt werden sollen, so ist dies auch für einen Laien kurz nach der Operation erkennbar. Solche eindeutigen Fälle sind aber selten. Häufig muss erst durch meist langwierige medizinische Gutachten geklärt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.

Fachkundige Rechtsberatung durch Fachanwalt für Medizinrecht notwendig

Für einen Patienten ist es daher oft kaum oder gar nicht möglich zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder vorliegen könnte. Hat man als Patient jedoch den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, sollte man sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, der sowohl auf juristischem als auch auf medizinischem Gebiet über Erfahrung und Fachwissen verfügt, um die Ansprüche des Patienten durchzusetzen.

Ein Fachanwalt für Medizinrecht kennt sich im Patientenrecht aus und ist in der Lage, komplexe medizinische Sachverhalte zu erfassen und rechtlich zu bewerten. So kann er prüfen, ob Befunderhebungs-, Diagnose- oder Therapiefehler vorliegen und ob ein einfacher oder grober Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt.

Was macht ein Anwalt für Medizinrecht?

Rechtsanwalt Oliver Krause ist Fachanwalt für Medizinrecht und auf die Vertretung in Arzthaftungssachen spezialisiert. Rechtsanwalt Krause ist dabei überwiegend auf Patientenseite tätig, betreut aber auch Ärzte und Krankenhäuser. Die Beratung und Vertretung in Arzthaftungssachen sowohl auf Patienten- als auch auf Ärzteseite ermöglicht ein breites Spektrum an juristischen und medizinischen Kenntnissen, um Sie bestmöglich vertreten zu können.

Rechtsanwalt Krause verfügt über ein großes Netzwerk von Ärzten und Gutachtern, die ihn in medizinischen Fragen beratend unterstützen. Dies bietet die Möglichkeit, auch bei komplizierten medizinischen Sachverhalten und sog. Großschadensfällen zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Aussichten bestehen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. So gelingt es Rechtsanwalt Oliver Krause regelmäßig, Entschädigungssummen zu erstreiten, die über die Beträge der üblichen Schmerzensgeldtabellen hinausgehen.

Darüber hinaus begleitet die Kanzlei auf Ärzteseite Praxisübertragungen, führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch und vertritt Ärzte in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

Fazit

 

  • Breites Spektrum des Medizinrechts: Das Medizinrecht umfasst zahlreiche Rechtsgebiete, die sich mit verschiedenen Aspekten des Gesundheitswesens befassen, darunter zivil-, verwaltungs-, steuer- und strafrechtliche Fragen auf Seiten von Patienten, Ärzten, Krankenhäusern und Arztpraxen.

  • Arzthaftungsrecht: Das Arzthaftungsrecht umfasst die Haftung von Ärzten und Krankenhäusern für ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen und Behandlungsfehler. Ein Anwalt für Medizinrecht verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere im Bereich der Arzthaftung und der Vertretung von Patienten, Ärzten und Krankenhäusern.

  • Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler: Behandlungsfehler sind Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht, Aufklärungsfehler sind unzureichende Informationen über Risiken und Behandlungsalternativen.

  • Beweislast und Verjährung: Bei einfachen Behandlungsfehlern trägt der Patient die Beweislast, bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Patienten von einem möglichen Behandlungsfehler.

  • Beratung durch einen Fachanwalt: Die Komplexität des Medizinrechts erfordert die Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, der sowohl über juristisches als auch medizinisches Fachwissen verfügt.

  • Rechtsanwalt Oliver Krause aus Halle ist Fachanwalt für Medizinrecht und berät und vertritt Patienten und Ärzte in Arzthaftungsangelegenheiten und unterstützt bei Praxisübergaben, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

FAQ

Was umfasst das Medizinrecht?

Das Medizinrecht befasst sich mit einer Vielzahl von Rechtsfragen im Gesundheitswesen, darunter Arzthaftung, Patientenrechte, Behandlungsfehler und Abrechnungsrecht im Gesundheitswesen.

Was sind die Hauptaufgaben eines Anwalts für Medizinrecht?

Ein Fachanwalt für Medizinrecht berät und vertritt Patienten, Ärzte und Krankenhäuser in rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Durchsetzung von Ansprüchen bei Behandlungsfehlern, der Abwehr unberechtigter Ansprüche, der Beratung zu regulatorischen Anforderungen im Gesundheitswesen und der Vertretung in Arzthaftungsstreitigkeiten.

Wann kann ein Arzt verklagt werden?

Ein Arzt kann wegen Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern oder anderen Verstößen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verklagt werden. Dies kann zur Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld führen.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler?

Ein einfacher Behandlungsfehler ist ein Verstoß gegen den medizinischen Standard, während ein grober Behandlungsfehler ein schwerwiegender Verstoß gegen den medizinischen Standard ist, wenn aus objektiver Sicht ein nicht mehr verständliches Verhalten des Arztes vorliegt. Bei einem einfachen Behandlungsfehler trägt der Patient die Beweislast, bei einem groben Behandlungsfehler muss der Arzt beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.

Wie lange kann man einen Arzt verklagen?

Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis von einem möglichen Behandlungsfehler erlangt hat. Der Fristbeginn kann je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein.

Warum ist es wichtig, sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen?

Das Medizinrecht ist sehr komplex und erfordert sowohl juristisches als auch medizinisches Fachwissen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Mandanten dabei helfen, ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen, medizinische Sachverhalte zu beurteilen und eine geeignete rechtliche Strategie zu entwickeln. Dazu gehören die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die Abwehr von Behandlungsfehlervorwürfen, die Beratung bei der Praxisübergabe und die Vertretung in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

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