Die Festsetzung eines sog. „sonstigen Schadens“ gemäß § 48 Abs. 1 BMV-Ä durch eine Prüfungsstelle der Landesverbände der Kranken- und Ersatzkassen sowie der KV ist rechtmäßig, wenn vertragsärztliche Verordnungen nicht durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt persönlich unterschrieben werden. Hierin liegt eine Verletzung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung.
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben und vertragsärztliche Verordnungen persönlich zu unterschreiben. Die Anwendung eines Praxisstempels reicht hierfür nicht aus.
Ein niedergelassener Facharzt für Urologie hatte die Unterzeichnung von Verordnungen in beträchtlichem Umfang an eine Ärztin delegiert, die nach dem Ende ihrer Weiterbildung ungemeldet weiterhin in seiner Praxis tätig war. Gegen die Schadensfestsetzung in Höhe von rund 475.000 € setzte sich der Arzt erfolglos zur Wehr.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 29.09.2022 – S 17 KA 282/19
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen