Arzthaftung -Noch einmal: Zum Unterschied von Berufung und Revision
„Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben.“
Das Berufungsverfahren bildet somit eine zweite Tatsacheninstanz, im Fall einer zulässigen Berufung ergeht eine völlig neue Entscheidung, in der der Sachverhalt festgestellt und rechtlich gewürdigt wird (§ 538 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO).
Das Revisionsgericht dagegen überprüft das erst- oder zweitinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO).
Quelle: BGH, Beschluss vom 08.08.2023, AZ. VIII ZR 20/23