Vorsicht bei mündlichen Zusagen einer Krankenkasse

Autor: Oliver Krause
Datum: 12. Mai 2014

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.03.2013 (Az.: B 6 KLA 27/12 R) ausgeführt, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Zusage einer Krankenkasse eine verbindliche Wirkung haben kann.

Schützenswertes Vertrauen könne nur dann entstehen, wenn der Betroffene - hier ein Vertragsarzt - sicher sein konnte, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Verordnung von dem Mitarbeiter der Krankenkasse fundiert geprüft wurde bzw. der Mitarbeiter die Verordnung durch den MDK hat prüfen lassen. Zweifel, inwieweit es sich bei der Aussage des Mitarbeiters um eine geprüfte Aussage handele oder dies einfach eine Einzelmeinung eines Krankenkassenmitarbeiters sei, gehen zu Lasten des Betroffenen, der sich auf diese Zusage beruft

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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