Zur Berücksichtigung angestellter MVZ-Ärzte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung
Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ist die Auffälligkeit in einem MVZ bzw. einer BAG nicht arzt-, sondern praxisbezogen zu ermitteln. Liegt eine Überschreitung vor, kann sodann auch eine arztbezogene Auffälligkeit (Zeitüberschreitung) überprüft werden.
Die Höhe des Quartalszeitprofils liegt bei angestellten Ärzten mit halber Stelle (Bedarfsplanungsfaktor 0,5) bei 390 Stunden. Insoweit sind Vertragsärzte und angestellte Ärzte entsprechend des jeweiligen Versorgungsauftrags gleich zu behandeln. Der Grundwert beträgt 780 Stunden pro Arzt und Quartal.
Bei der Ermittlung der für das Zeitprofil eines angestellten Arztes maßgeblichen Werte kommt es auf die im EBM hinterlegten Werte oder auf die tatsächlich im EDV-System des MVZ erfassten Arbeitsstunden an.
Die länger als drei Monate andauernde Vertretung eines Arztes innerhalb eines MVZ bedarf der Genehmigung durch die KV. Insoweit sind die Vertretungsregelungen in § 32 Ärzte-ZV auf MVZ anwendbar (vgl Sozialgericht München, Urteil vom 11.10.2016 – S 38 KA 1611/14).