Organisationsverschulden: Chefarzt haftet für falsche OP-Entscheidung

Autor: Oliver Krause
Datum: 12. September 2019

Hat eine Klinik eine Betriebshaftpflichtversicherung für ihre Chefärzte abgeschlossen, muss diese für ärztliche Fehler zahlen – auch dann, wenn der zur Schadenersatzleistung verurteilte Chefarzt gar nicht persönlich behandelt und operiert hat.

In einem Düsseldorfer Krankenhaus führte ein Oberarzt eine Operation durch, die nicht hätte stattfinden dürfen. Aufgrund erheblicher postoperativer Komplikationen verklagte die betroffene Patientin die Klinik und den damaligen Chefarzt erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Deren Haftpflichtversicherer zahlte 45.000 € an die Frau, forderte die Summe jedoch zurück. Der Chefarzt habe den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt, indem er sich habe verurteilen lassen.

Die Gerichte sahen den Chefarzt und damit auch die Versicherung in der Pflicht. Er habe in Bezug auf die OP eine korrekte Behandlungsentscheidung sicherstellen müssen. Ihm sei Organisationsverschulden vorzuwerfen. Die Versicherung habe Kenntnis von der Rolle des Chefarztes haben müssen, weil bereits bei dem von der Patientin angestrengten Haftungsprozess klar war, dass der Oberarzt die Behandlung durchgeführt hatte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 – I-4 U 99/17

 

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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