Zur Auswahl des Sachverständigen im Haftungsprozess
Die Auswahl des Sachverständigen im Haftungsprozess steht im Ermessen des Gerichts. Wählt es einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet aus, bedeutet dies eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens. Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Sachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt.
Hinsichtlich der intraoperativen Versorgung einer während einer Sigmaresektion aufgetretenen Läsion des Harnleiters obliegt die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22.02.2022 – 4 U 2323/20