Zur Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
Ein Facharzt (eine Fachärztin) für Humangenetik, der (die) in vier aufeinanderfolgenden Quartalen (hier: Quartale IV/19 bis III/20) nach Zulassung lediglich maximal zehn Fälle abrechnet und in den drei Folgequartalen keinen einzigen Fall, füllt von Anfang an den halben Versorgungsauftrag nicht aus, weshalb ihm (ihr) die Zulassung wegen Nichtausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werden kann.
Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt (die Ärztin) nie beabsichtigt hat, den hälftigen Versorgungsauftrag tatsächlich auszufüllen, oder lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 – S 12 KA 226/21