Weiterbildungsassistenz: Strafe wegen vorzeitiger Kündigung darf nicht zu hoch sein
Im Arbeitsvertrag einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten ist die pauschale Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern bei Abbruch nach Probezeit nicht ohne Weiteres möglich. Eine zur Weiterbildung als Fachärztin bzw. als Facharzt in einer Praxis angestellte Person darf bei einer vorzeitigen Kündigung mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Allerdings ist solch eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam und benachteiligt die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter unangemessen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unabhängig vom Ausbildungsfortschritt bei einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer generell eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern verlangt.
Im entschiedenen Fall ordnete das BAG eine Vertragsstrafe in Höhe von 13.305,- € als unangemessene Benachteiligung der die Klägerin (Assistentin) ein. Es sah die Benachteiligung in der Höhe der pauschal festgelegten Vertragsstrafe begründet. Die Benachteiligung sei unangemessen, weil die Vertragsstrafe bei einer Kündigung sowohl direkt nach der Probezeit als auch kurz vor Ende des Ausbildungsabschnitts immer gleich hoch sei. Gerade nach der Beendigung der Probezeit sei der Ausbildungsaufwand aber noch überschaubar, eine pauschale Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern daher nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass der vertraglichen Vereinbarung zufolge während der Probezeit bei einer Kündigung überhaupt keine Vertragsstrafe fällig werde.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2022 – 8 AZR 332/21