Abrechnungsausschluss nach Nr. 40100 EBM verfassungsrechtlich unbedenklich

Gegen den im Rahmen der Neufassung der GOP 40100 des EBM-Ä zum 01.04.2009 hinzugefügten Abrechnungsausschluss bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch durch die Anwendung des Ausschlusses auf sog. „Mischfälle“, in denen sowohl Leistungen des Allgemein- als auch des Speziallabors erbracht wurden, nicht erkennbar.

Im Bereich der Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen wird zwischen Allgemeinlaborleistungen (Abschnitt 32.2 EBM-Ä) und Speziallaborleistungen (Abschnitt 32.3 EBM-Ä) unterschieden. Die Kostenpauschale 40100 „für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial...“ wurde im Jahr 2009 dahingehend ergänzt, dass sie nur bei einer Erbringung von Speziallaborleistungen, nicht aber bei einer Erbringung von Allgemeinlaborleistungen abrechenbar ist.

Ein Vertragsarzt für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin wandte sich erfolglos gegen die Anwendung dieser Regelung auf sog. „Mischfälle“. Die Einführung des Abrechnungsausschlusses war dem BVerfG zufolge zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV sowie der hiermit verbundenen Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sachlich gerechtfertigt. Es sollten Kosten in einem Bereich begrenzt werden, in dem sie zuvor durch eine vermehrte Abrechnung der GOP 40100 EBM-Ä gestiegen waren. Auf diese Entwicklung der vermehrten Abrechnung durfte der Normgeber reagieren und durch den Abrechnungsausschluss insbesondere auch einen Anreiz schaffen, dass demgegenüber Leistungen des Allgemeinlabors weiterhin kostengünstig in Laborgemeinschaften erbracht werden (Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.11.2017 – 1 BvR 1784/16).

 

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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