Beteiligung minderjähriger Kinder als stille Gesellschafter einer Arztpraxis
Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind.
Zu entscheiden war, ob Gewinnbeteiligungen aus stillen Gesellschaften, die ein Zahnarzt Z an seine minderjährigen Kinder gezahlt hat, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Einräumung der stillen Beteiligung erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Gegenleistungen waren nicht zu erbringen. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten den Betriebsausgabenabzug ab. Es handele sich um Privataufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat nicht alle entscheidungserheblichen Aspekte des Streitfalls ermittelt und seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt.