Das Recht des Patienten zur Einsichtnahme in die Patientenakte
Unter dem Aktenzeichen: VI ZR 1352/20 ist vor dem Bundesgerichtshof eine Revision anhängig, die sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungsakte an Patienten nach Art. 15 Abs. III DSGVO unentgeltlich zu erfolgen hat oder ob die entstehenden Kosten dem Behandler nach §630g Abs. II BGB zu erstatten sind.
Wir vertreten die erste Auffassung und sind gespannt, wie der Bundesgerichtshof diese Frage beantworten wird.
Vorinstanzen:
AG Köthen: 8 C 204/19; LG Dessau-Roßlau: 8 S 52/20