Dauerbrenner Reisekosten: Bei notwendiger Hinzuziehung auch volle Reisekostenerstattung
Wenn die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am (Wohn-)Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts ("Rechtsanwalt am dritten Ort") notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO gewesen sei, können die erstattungsfähigen Reisekosten nicht auf die Kosten beschränkt werden, die einem im vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.
Eine solche Begrenzung der für den auswärtigen Rechtsanwalt zu erstattenden Reisekosten über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen hinaus sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlange im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können, macht der Bundesgerichtshof klar.