Die Abrechnung der Eingliederung von Lingualretainer
Das AG Erlangen stellt klar, dass die Honorarleistungen für die Eingliederung eines Lingualretainers nicht mit den GOZ-Ziffern 6030-6080 abgegolten sind, sondern entsprechend den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 gesondert abgerechnet werden können.
Zudem stellt das Gericht fest, dass auch die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand erfordert, der mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig ist. Es finde sich in der GOZ keine einschränkende Bestimmung, dass die GOZ-Nr. 2197 bei einer kieferorthopädischen Grundleistung nicht angesetzt werden könnte.