DSGVO - Zur Erfüllung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Teilt eine Ärztin bzw. teilt ein Arzt, die bzw. der eine Praxis von einer Vorgängerin oder einem Vorgänger übernommen hat, einer Patientin oder einem Patienten auf Anfrage hin mit, dass in der Praxis eine Behandlungsdokumentation bezüglich der anfragenden Person vorhanden ist, die aus deren Behandlung durch die Vorgängerin oder den Vorgänger herrührt, wird ein etwaig bestehender Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dadurch grundsätzlich erfüllt. Eine weitergehende, detailliertere Auskunft ist der Ärztin bzw. dem Arzt nur möglich, wenn die Auskunft begehrende Person die Einsichtnahme in die verwahrten Unterlagen erlaubt.

Gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 der ärztlichen Berufsordnung (hier: BO der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) dürfen Ärztinnen und Ärzte, denen infolge einer Praxisaufgabe oder -übernahme Behandlungsunterlagen in Obhut gegeben wurden, diese ohne Einwilligung der betroffenen Person weder selbst einsehen noch anderen weitergeben. Für die Einsichtnahme in die verwahrten Akten ist in jedem Fall die Einwilligung der bzw. des Betroffenen erforderlich – auch wenn es nur darum geht, herauszufinden, welche Daten eigentlich vorgehalten werden.

Grundsätzlich reicht die Auskunft, dass (irgendwelche) Daten einer Person verwahrt werden, nicht aus, um den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erfüllen. Die bzw. der zur Auskunft Verpflichtete hat nicht nur nähere Informationen bezüglich der von ihr/ihm vorgehaltenen personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch noch weitere Auskunft zum Beispiel über die Verarbeitungszwecke, die geplante Aufbewahrungsdauer sowie bestehende Löschungs- und Beschwerderechte der/des Betroffenen zu erteilen.

Im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin bzw. des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in einer solchen Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen.

Quelle: Landgericht Hagen, Beschluss vom 31.08.2022 – 11 C 47/22

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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