Grober Behandlungsfehler bei Nichteinweisung der Kindesmutter bei pathologischem CTG
Ein grober Behandlungsfehler ist ein Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Weist ein Gynäkologe bei einem pathologischen Cardiotokogramms (CTG) nicht auf die sofortige Einweisung der Kindesmutter in ein Krankenhaus, so kann darin ein grober Behandlungsfehler vorliegen, der bei folgender schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung des Kindes ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro rechtfertigen kann.
Auch schon dadurch, dass der Gynäkologe über das Ergebnis und den Abbruch des CTG, zumindest durch Mitteilung des suspekten CTG und den Grund des Abbruchs vorab die behandelnden Ärzte der Schwangeren aufmerksam gemacht hat, liegt ein grob fehlerhaftes Verhalten vor.
Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2021, Az.: 26 U 102/20