Immer wieder gern - Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Patienten zum Entscheidungskonflikt

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen.

Durch die persönliche Anhörung soll vermieden werden, dass das Tatgericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen.

Die persönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, NJW 2015, 74 Rn. 19, 22; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89, VersR 1990, 1238, 1240, juris Rn. 11).

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, NJW 2015, 74 Rn. 19; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06, VersR 2007, 999, 1000, juris Rn. 17; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03, VersR 2005, 694, juris Rn. 7; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89, VersR 1990, 1238, 1240, juris Rn. 11; Beschluss vom 29. September 2015 - VI ZR 418/14, juris Rn. 5).

Quelle: BGH, Beschluss vom 21.06.2022, Az. VI ZR 310/21

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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