Kein Berufspflichtverstoß, wenn Arzt Befundberichte (gar) nicht fristgerecht übersendet
Ein Arzt hatte in mehreren Fällen vom Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt. Das SG sah dies als pflichtwidriges Verhalten, was zu ahnden wäre. Das sah das VG anders. Die Berufspflicht aus § 25 S. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, ist nicht verletzt, wenn ein Arzt auf Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht erstellt. Aus der einschlägigen Regelung in § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO ( i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG) folgt keine rechtliche Verpflichtung. Danach kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Als Folge der Unterlassung ist der Arzt gemäß § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO als sachverständiger Zeuge zu laden. Erst daraus folgt eine Rechtspflicht.
Quelle: VG (Berufsgericht für Heilberufe) Berlin, Urteil vom 04.06.2021, Az. 90 K 2.19 T