Masern-Impfpflicht nun uneingeschränkt gültig
Die Pflicht zur Impfung gegen Masern gilt seit dem 01.08.2022 für alle MitarbeiterInnen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, also auch für das Personal in Arztpraxen. Bislang mussten nur Beschäftigte einen Impfschutz oder eine Immunität nachweisen, die nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 eingestellt wurden. Eine Ausnahme galt und gilt lediglich für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Die Impf- und Nachweispflicht gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Praxisinhaberinnen und -inhaber müssen nun prüfen, ob solche Beschäftigten gegen Masern geimpft sind. Die Regelung betrifft auch MitarbeiterInnen, die keinen oder wenig Kontakt zu Patient(inn)en haben. Wer keinen Nachweis vorlegen kann, ist dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Quelle - Masernschutzgesetz