Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als "Wie-
Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung
nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten
gehört.
Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter
anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr
2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Beklagte
lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die
Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste
aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch
nicht als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine
Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als "Wie-Berufskrankheit"
anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten
Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese
Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer
Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus
den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen
Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM),
sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.
Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf
seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer
Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen war.
Quelle: BSG, Urteil vom 22.06.2023, Az. B 2 U 11/20 R