Sofortiges Anerkenntnis – trotz Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
Wann das Anerkenntnis „sofort“ erklärt wird, bestimmt sich danach, ob das Gericht einen früheren ersten Termin bestimmt oder ein schriftliches
Vorverfahren anordnet.
Im Fall des schriftlichen Vorverfahrens muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder
das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. V ZB 93/13).