Telematikinfrastruktur: Keine Rechtmäßigkeitsbedenken

Die Regelungen über die Telematikinfrastruktur (§§ 291 ff. SGB V) sind mit den Grundsätzen der DSGVO vereinbar und verstoßen nicht gegen Art. 12 des Grundgesetzes. Somit bestehen an der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur und der Honorarkürzungsregelung in § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V keine Zweifel.

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 09.11.2022 – S 38 KA 5155/21

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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Master in Health and Medical Management
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