Verbot der Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker

Geklagt hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden. Sie entnehmen im
Rahmen der - unter Heilpraktikern verbreiteten - Eigenbluttherapie den Patienten eine
geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches
oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück.

Mit arzneimittelrechtliche Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen
wegen des Arztvorbehalts die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt.

Die dagegen gerichteten Klagen und die Berufungen hatten keinen Erfolg.

Die Entnahme einer Blutspende darf nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, woran es hier fehlt. Der gesetzliche Begriff der Blutspende erfasst neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut.

Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird.

Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird.

Der Begriff ist unter Heranziehung des Arzneimittelgesetzes zu bestimmen und setzt deshalb voraus, dass das Eigenblutprodukt in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt wird, das im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher (Pharmakopöen) der Mitgliedstaaten der EU beschrieben ist.

Ein solches Verfahren wenden die Kläger nicht an. Sie vermischen lediglich das Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel bzw. mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch und unterziehen dabei weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen Technik.

Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen dient, ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen Therapierichtung kommt deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird.

Der Auffassung der Kläger, bei einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift, folgte der Senat nicht.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2021, Az. 9 A 4073/18, 9 A 4108/18, 9 A
4109/18 / Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.04.202

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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