Werbung einer „Kinderzahnärztin“ und „Kieferorthopädin“

Bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnärztin“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der werbenden Person zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
Wir wollen, dass Sie Recht bekommen
Sie benötigen Unterstützung? Dann vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Telefontermin mit uns oder füllen Sie unser Formular aus, um direkt in Kontakt zu treten.
Termin vereinbaren
crossmenu