Wie rechnen Sie den unvollendeten Besuch ab

Ein Besuch, bei dem der Arzt den Patienten nicht antrifft, ist gemäß den EBM-Bestimmungen keine vollständig erbrachte Leistung und kann somit nicht abgerechnet werden. Es gibt aber von KV zu KV unterschiedliche Kompensationsregelungen.

Im Bereich der KV Baden-Württemberg beispielsweise ist der so genannte „unvollendete Besuch“ wie folgt in der Abrechnung geregelt: Trifft der Arzt den Patienten nicht an, zum Beispiel weil dieser bereits in ein Krankenhaus gebracht wurde, niemand die Wohnung des Kranken öffnet oder der Patient bereits von einem anderen Arzt (im Notfall) versorgt wurde, so kann der gerufene Arzt die Besuchsgebühr zuzüglich Wegegebühr, jedoch keine weiteren Leistungen, auch keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Eine kurze Erläuterung in der Abrechnung ist ratsam. Dies sollten Sie auch in den Arztunterlagen dokumentieren.

Ähnlich konkret sieht die Regelung der KV Thüringen aus: „Kann der Arzt eine
erforderliche Leistung nach den EBM-Ziffern 01410, 01412, 01415 und 01414 aus Gründen, die in der Person des Kranken oder in der Besonderheit des Falles liegen, nicht beenden, so ist neben der Abrechnungsziffer der Zusatz ‘UV’ (für ‘unvollständig’) anzugeben. Wegepauschalen sind zusätzlich berechnungsfähig.“

Dagegen sieht die Regelung der KV Westfalen-Lippe genau anders aus: „Trifft ein Arzt – trotz Anforderung eines Besuches oder Vereinbarung eines Besuchstermins – den Patienten nicht an, so kann keine Leistung für einen Hausbesuch abgerechnet werden. Wegepauschalen bzw. Doppelkilometer können ebenfalls nicht abgerechnet werden. Dies gilt sowohl für die Regelversorgung als auch für die Versorgung im organisierten ärztlichen Notfalldienst.“

Tipp:

Grundsätzlich können nicht vollständig erbrachte Leistungen auch nicht abgerechnet werden. Es gibt aber je nach KV unterschiedliche Regelungen. Fragen Sie daher bei Ihrer zuständigen KV nach der jeweiligen individuellen Regelung für „unvollendete Besuche“.

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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