Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten im Arzthaftungsprozess

Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten sind dann erstattungsfähig,
wenn nicht anders der Nachweis des Anspruchs möglich ist. Der Betroffene muss in die
Lage versetzt werden, der Darlegungslast zu genügen. Gleiches gilt für ein
Privatgutachten zur Schadenshöhe.

Der Kläger beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem, die Kosten zweier Privatgutachten gegen die Beklagte festzusetzen. Die Beklagte wandte sich gegen die Festsetzung der Kosten der Privatgutachter. Das vorgerichtliche Gutachten von Prof. Dr.
S. sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits zwei Gutachten in dem der Klage
vorausgegangenen Schlichtungsverfahren eingeholt worden seien.

Es sei vom Gericht auch nicht verwertet worden. Das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Schadenshöhe eingeholte Gutachten von Prof. Dr. M. sei schon aufgrund dieses Umstands nicht sachdienlich gewesen. Der Kläger begründete die Notwendigkeit beider Gutachten damit, dass er mit dem ersten Gutachten überhaupt erst die Klageschrift begründen konnte. Die Klage würde auch an vielen Stellen auf das Gutachten Bezug nehmen.

Die Einholung eines Privatgutachtens während des Rechtsstreits ist in der Regel dann notwendig und sachdienlich, wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgerecht zu verteidigen oder zu einem ihr ungünstigen, vom Gericht selbst eingeholten Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können (s. BGH NJW 1990, 122, 123; BGH NJW 2007, 1532; Senatsbeschlüsse vom 19.09.2018 - 11 W 1324/18, 08.05.2014 - 11 W 630/14, 05.06.2013 - 11 W 751/13 und 22.02.2016 - 11 W 192/16; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).

Die Kosten eines prozessbegleitend privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind deshalb lediglich ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sieht, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder die Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren (OLG Köln a.a.O.). Eine komplette sachverständige Begleitung des Prozesses ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in aller Regel nicht erforderlich (OLG Köln a.a.O.).

Zwar seien die Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise zu erstatten. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn die Partei infolge fehlender „Fachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.“

Würden von dem Gericht Gutachten eingeholt, würden die prozessbegleitenden privat eingeholten Gutachten auch nur erstattet, wenn es für die Darlegung notwendig gewesen, ein gebotener Beweis anzutreten oder die Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren wären. Das Gericht betonte auch das Recht jeder Partei, jederzeit ein Privatgutachten einzuholen. Die Kosten würden jedoch nur im Ausnahmefall vom Gegner erstattet. Für das Gericht war in diesem Fall klar, dass das erste Gutachten notwendig gewesen sei. Die von der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten wären zu anderen Schlüssen gekommen als das Privatgutachten. Es sollten nur ein Diagnosefehler und kein Befunderhebungsfehler vorgelegen haben. Letzteres habe aber Auswirkungen auf die Beweisführung des Klägers. Daher sei das Privatgutachten notwendig und die Kosten hierfür zu erstatten.

Auch die Kosten des Gutachtens zur Schadenshöhe muss die Versicherung des Arztes erstatten. Es sei notwendig gewesen, um den Schaden überhaupt in der Vergleichsverhandlung konkret darlegen zu können. Auch bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen hätte der Kläger nur damit seinen Schaden tatsächlich beziffern können.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 15.10.2020, AZ. 11 W 1457/20

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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