Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach Impfschaden
Die Anerkennung eines Impfschadens und eines damit verbundenen Entschädigungsanspruchs setzt voraus, dass eine Impfreaktion ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffs hinausgeht, und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt.
Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022 – L 6 VJ 254/21