Zur Risikoaufklärung vor einer Operation zur Beseitigung einer Lungenhernie
Der Hinweis auf das Risiko einer Re-Operation reicht für eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ aus. Ein Hinweis darauf, dass die Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation besteht, ist nicht erforderlich. Denn eine Re-Operation setzt ein Fehlschlagen einer vorherigen Primär-OP notwendig voraus.
Vor der Behandlung einer Thoraxwandhernie ist auch nicht darüber aufzuklären, dass die Gefahr einer Dislokation eines eingesetzten sog. Prolenenetzes besteht. Die Aufklärung muss sich auf die allgemein bestehenden Risiken des Eingriffs – hier die Gefahr des Fehlschlagens des Eingriffs – beziehen. Die Gefahr, dass ein Prolenenetz sich ablöst und im Körper nicht mehr auffindbar ist, muss im Rahmen der ärztlichen Aufklärung nicht gesondert erwähnt werden.
Ohne Erfolg muss die Rüge bleiben, der Patient habe keine Zweitschrift des Aufklärungsbogens ausgehändigt bekommen, die handschriftlichen Eintragungen nicht lesen können und den mündlichen Erläuterungen nicht so schnell folgen können. Die Aufklärung muss für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein, wobei es auf die individuelle Verständnismöglichkeit des Patienten ankommt. Da der Kläger aber nach seinem eigenen Vortrag dem Gespräch entnehmen konnte, dass die Gefahr des Fehlschlagens der Operation bestand, ist die geschuldete Aufklärung „im Großen und Ganzen“ erfolgt. Die Aushändigung einer Zweitschrift oder einer Abschrift der Einwilligung in die Operation ist für die Wirksamkeit der Einwilligung des Klägers nicht erforderlich.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschlüsse vom 06.02.2018 – 4 U 1079/17