Zur zahnärztlichen Werbung mit Angestellten und Intraoralscannern
Niedergelassenen Zahnärzt(inn)en ist es untersagt, im Rahmen der Bewerbung zahnärztlicher Leistungen im geschäftlichen Verkehr
- den Namen einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes in Textform zu nennen (etwa in Werbeflyern), ohne zugleich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Namen darauf hinzuweisen, dass es sich um eine angestellt beschäftigte Person handelt,
- Intraoralscanner als „bahnbrechende“ Technologie zu bezeichnen,
- zu behaupten, durch die Möglichkeit des Einsatzes von Intraoralscannern würden Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse hinfällig, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass Intraoralscanner Zahnabdrücke nicht in allen Fällen ersetzen können – insbesondere, wenn dies durch Aussagen wie „Laser-Kamera statt Abdruckmasse“, „keine unangenehmen Abdrücke mehr“, „lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an“, oder „mit einem innovativen Intraoralscanner ausgestattet, der ihnen die herkömmlichen, unangenehmen Abdrücke erspart“ erfolgt.
Quelle: Landgericht Aurich, Urteil vom 26.01.2022 – 2 O 895/19