Zur Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils des Praxislabors in der Honorarabrechnung
Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, dürfen im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen.
Eine Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 GOZ der Zahnarzt für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, also keinen Gewinn ansetzen dürfe.
Das Oberlandesgericht legt dar, dass der Wortlaut der Regelung des § 9 GOZ Abs. 1 "angemessenen Kosten" auch so ausgelegt werden können, dass er einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil umfasse.
Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die Abrechnung von Fremdkosten, also zahntechnische Leistungen externer Dentallabore gleichfalls einen Gewinn beinhalte.
Auch der Begriff „Preis“ in § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ spreche dafür, dass es sich nicht nur um Kosten, sondern um einen kalkulierten Preis der jeweiligen Einzelleistung einschließlich eines Gewinnanteils handle. Und schließlich sei dem Zahnarzt gemäß § 11 MBO der Betrieb eines eigenen Labors ausdrücklich erlaubt was voraussetze, dass das Praxislabor wirtschaftlich sinnvoll ausgestaltet werden könne.
Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.03.2022, Az. 6 U 51/21