GOZ 6090 mehrfach abrechenbar
Nach dem Wortlaut der Gebührennummer sind „Maßnahmen“ (plural) zur Einstellung der Okklusion „einschließlich der Retention, je Kiefer“ umfasst. Der Gebührennummer 6090 kann weder nach ihrem Wortlaut noch im Zusammenhang mit den Gebührennummern 6060, 6070 und 6080 entnommen werden, dass alle Maßnahmen mit dem Ziel der Einstellung der Okklusion zusammen genommen nur einmal je Kiefer abgerechnet werden könnten.
Vielmehr wird die Gebührennummer 6090 dahin zu lesen sein, dass alle
Maßnahmen, die dem Ziel der Okklusion dienen, mit der genannten Punktzahl von 700 abgerechnet werden können, sofern dies nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich ist (vgl. auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.09.2013, Az. 3 K 1809/13; AG Königstein im Taunus, Urteil vom 06.08.2015, Az. 21 C 1474/14 (13).