Pflicht zum Praxis-Anschluss an die TI nicht rechtswidrig
Aufgrund von § 291 Abs. 2b SGB V a.F. (bzw. § 291b Abs. 5 SGB V in der ab 20.10.2020 geltenden Fassung) erfolgten und erfolgen weiter Festsetzungen von Honorarkürzungen (seit März 2020 um 2,5 % des Gesamthonorars), solange die Prüfung der Versichertenstammdaten durch Nutzung der Telematikinfrastruktur (sog. Versichertenstammdatenabgleich) in Arztpraxen nicht durchgeführt wird oder eine Praxis generell nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist.
Das Sozialgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass die TI-Anschluss-Pflicht nicht gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einlesen und beim Abgleich der elektronischen Gesundheitskarte sei nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig, weil die Überprüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (Verhinderung des Missbrauchs der Gesundheitskarte) erfolge.
Der Gesetzgeber habe hinreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Zusammenhang mit der eGK und der TI getroffen. Eine absolute Datensicherheit sei allerdings weder möglich noch im Sinne der DSGVO erforderlich, so das Gericht, das auch keine ungerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des klagenden Arztes erkennen konnte.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 – S 24 KA 166/20