Nachbesserungsrecht des Zahnarztes
Dem Zahnarzt steht grundsätzlich nach der fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu, das Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz
ausschließt. Eine solche Nachbesserung ist allerdings unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist.
Quelle: OLG Dresden, Beschluss v. 15.07.2021 - 4 U 284/21