„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig
Eine Zahnärztin bzw. ein Zahnarzt, die/der als sog. „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil sie/er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls.
So kann eine im Notdienst tätige Zahnärztin oder ein im Notdienst tätiger Zahnarzt ohne unternehmerischen Einfluss wegen der Eingliederung in die von der KV organisierten Abläufe beschäftigt sein. Die stundenweise Entlohnung unabhängig von konkreten Behandlungen bei fehlender, für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typischer Abrechnungsbefugnis stellt ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass eine Zahnärztin bzw. ein Zahnarzt bei der zahnmedizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2023 – B 12 R 9/21 R