Impfpflicht von medizinischen Personal ab dem 16.03.2022 bei niedergelassenen Vertragsärzten - Stand: 24.02.2020
Ab dem 16.03.2022 sind alle Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, verpflichtet, einen gültigen Nachweis einer vollständigen Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Nachweis kann in Form des Impfausweises oder in digitaler Form, wie der CovPass-App erfolgen.
Auch die PraxisinhaberInnen müssen über einen solchen Nachweis verfügen.
MitarbeiterInnen, welche erst nach dem 16.03.2022 in der Einrichtung tätig werden wollen und keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, dürfen nicht beschäftigt werden.
Spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, muss ein neuer Nachweis erbracht werden. Wenn ArbeitnehmerInnen keinen der oben genannten Nachweise vorlegen kann, ist der ArbeitgeberIn verpflichtet, diese Information mit den personenbezogenen Daten des Betreffenden dem Gesundheitsamt zu melden.
Eine Nichtmeldung des fehlenden Nachweises oder Zweifel an der Richtigkeit des Dokuments, kann Bußgelder bis zu 2.500€ nach sich ziehen.
Aktuell ist ein Genesenennachweis gültig, wenn die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Die Impfzertifikate sind seit dem 01.02.2022 9 Monate gültig.
Wenn ArbeitnehmerInnen keinen Nachweis vorlegen, wird vom Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen auferlegt werden. Jedoch haben die verschiedenen Gesundheitsämter einen gewissen Ermessensspielraum, dessen Ausübung noch nicht im Detail prognostiziert werden kann. Ggf. kann zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung zunächst auch nur die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ausgesprochen werden.
Nach aktuellen Stand, haben ArbeitnehmerInnen, welche ein Tätigkeits- und Betretungsverbot vom Gesundheitsamt auferlegt bekommen haben, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Jedoch ist es aufgrund der neuen Rechtslage noch unklar, ob ihnen gegenüber eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden darf. Denn bisher gilt die Impfplicht lediglich bis zum 31.12.2022. Hier kommt es auf den Einzelfall und die weitere Entwicklung an.
Wenn PraxisinhaberInnen keinen gültigen Nachweis wie oben beschrieben vorlegen, kann die Pflicht zur vertragsärztlichen Tätigkeit nicht mehr erfüllt werden.
Dies stellt eine vertragsärztliche Pflichtverletzung dar, welche disziplinarisch geahndet werden und zulassungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.