Abrechnungsprüfung: Verkürzte Ausschlussfrist gilt ab dem 11.05.2019
Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre für eine Honorarberichtigung gilt nur für die Honorarbescheide, die erst nach dem 11.05.2019 wirksam wurden. Für die Geltung der zweijährigen Ausschlussfrist ist nicht auf den Zeitpunkt des Honorarrückforderungsbescheids abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der zu berichtigenden Honorarbescheide. Für die Konkretisierung des intertemporalen Rechts ist diesbezüglich nicht auf Art. 169 Abs. 2 und Art. 231 § 6 Abs 2 und 3 EGBGB abzustellen.
Nach der Gesetzesbegründung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes soll die Verkürzung der Ausschlussfrist für Honorarbescheide, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 11.05.2019 („zukünftig“), erlassen werden, gelten. Honorarbescheide, die vor dem 11.05.2019 wirksam wurden, können innerhalb von vier Jahren berichtigt werden.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 28.03.2022 – S 12 KA 1/22