MRT-Leistungen sind für NuklearmedizinerInnen nicht fachfremd
Es trifft zwar zu, dass nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte und Ärztinnen Bayerns vom 24.04.2004 (in Kraft getreten am 01.01.2018) MRT-Leistungen keine Erwähnung in Abschnitt B Nr. 21 („Fachgebiet Nuklearmedizin“) finden. Dagegen werden in der Muster-WBO der BÄK vom November 2018 MRT-Leistungen bei der Fachgruppe der NuklearmedizinerInnen ausdrücklich erwähnt. Letzteres spricht dafür, dass MRT-Leistungen für NuklearmedizinerInnen nicht fachfremd sind.
In der letztlich maßgeblichen WBO für die Ärzte und Ärztinnen Bayerns wird aber die „Radiodiagnostik“ als Weiterbildungsinhalt genannt. Streng genommen handelt es sich bei Leistungen der Radiodiagnostik um solche, bei denen Röntgenstrahlen und/oder radioaktive Strahlen zum Einsatz gelangen. Dies ist bei MRT-Leistungen nicht der Fall, weil hier die Untersuchung mittels Magnetfeld- und Radiowellen erfolgt. Die Radiodiagnostik wird aber vielfach als Oberbegriff verwendet, sodass auch MRT-Leistungen darunter zu subsumieren sind. Insofern sind MRT-Leistungen auch zum Fachgebiet der Nuklearmedizin zu zählen.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 16.03.2022 – S 38 KA 170/20