Werbung für eine „Kinderzahnarztpraxis“
Bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, wird nicht unbedingt erwartet.
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 UWG auf die Sichtweise durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger VerbraucherInnen abzustellen, die zur angesprochenen Gruppe gehören. Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 217/20