Nichtgenehmigte Vertretung eines Vertragsarztes wegen Abwesenheit für Ärzte ohne Grenzen muss vergütet werden
Ein niedergelassener Arzt betreute Patienten während des Rückfluges aus dem Ausland für den ADAC und Rote Kreuz und hat sich für diese Zeit vertreten lassen. Der Arzt hatte sich die Vertretung jedoch nicht vorab von der KV genehmigen lassen. Die KV forderte die Zahlungen zurück, zu Unrecht:
Die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV seien nicht abschießend. Ein rechtfertigender Vertretungsgrund ist anzunehmen, wenn es sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit handelt, bei der finanzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen. Die ärztliche Begleitung von Patienten in Flugzeugen werden relativ niedrig mit ca. 18€ - 90 € vergütet und stehe damit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nahe. Der Begriff des Urlaubs (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV) sei nicht definiert.
Es kann daher dem Vertragsarzt nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Urlaub gestaltet. Die Grenze der Auslegung des Begriffs Urlaub in § 32 Ärzte-ZV findet sich aber in dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.
Quelle: SG München, Urteil vom 02.06.2022, Az. S 38 KA 125/19