Zur Heilung eines Vertretungsmangels
Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gem. § 80 Satz 2 ZPO oder gem. § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.06.2022 - VII ZB 14/19