Regresse: Kein Rechtsschutz gegen Honorarbescheid
Setzt die KV gegen eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt einen Regress fest und verrechnet den Regressbetrag in den nachfolgenden Quartalen mit dem vertragsärztlichen Honorar, so handelt es sich bei den entsprechenden Belastungen in den Honorarbescheiden lediglich um buchhalterische Umsetzungen des Regresses ohne eigenständige rechtliche Beschwer. Gerichtlicher Rechtsschutz kann lediglich gegen den Regressbescheid erlangt werden. Für (einstweiligen) Rechtsschutz gegen die jeweiligen Honorarbescheide fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Falle einer bestands- bzw. rechtskräftigen Aufhebung des Regressbescheides entfällt die durch ihn bewirkte Überzahlung rückwirkend mit der Folge, dass der Richtigstellungsbetrag dem Honorarkonto der Ärztin bzw. des Arztes wieder gutzuschreiben ist.
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2022 – S 12 KA 2/22 ER