Rechtsschutzversicherung: Unterlassungsansprüche wegen Verwendung von Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherung, nach welchen der Versicherungsnehmer mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung darauf hinzuweisen ist, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann, ist unwirksam.
Diese Regelung zu Lasten des Versicherungsnehmers ist aufgrund mehrerer Deutungsmöglichkeiten so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherungsnehmer nicht mehr verlangt werden kann, so dass es sich hierbei um die kundenfeindlichere Auslegungsmöglichkeit von zwei möglichen Auslegungsvarianten handelt.
Der Versicherer hat demnach einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen, nach denen der Versicherungsnehmer aufzufordern ist, sämtliche nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden, Schiedsgutachter ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt ist, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird, dem Schiedsgutachter vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen sind hingegen zulässig.
Quelle: Urteil des OLG Celle vom 22.09.2022, Az.: 8 U 336/21