Zum Verjährungsbeginn von Arzthaftungsansprüchen
Jedenfalls in Fällen, in denen ein Gutachten dem Patienten vorliegt, beginnt die Verjährung mit Bekanntgabe des Gutachtens. Für den Beginn der Verjährungsfrist in einer Arzthaftungssache kommt es nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und nur auf die Person des Patienten an.
Allerdings muss sich dieser auch das Wissen sowie die leichtfertigte oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Eine solche Kenntnis wird regelmäßig durch ein Privatgutachten vermittelt, in dem ein Behandlungsfehler bejaht wird.
Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 9.05.2022, Az. 4 W 230/22