Behandlungsfehler: Das sollten Sie als Patienten wissen!

Behandlungsfehler gehören zu den ärztlichen Fehlern, die für Patienten weitreichende und belastende Folgen haben können. Neben einer meist verlängerten Heilungsdauer aufgrund eines verursachten Gesundheitsschadens zählen auch bleibende Schäden und Einschränkungen zu den möglichen Folgen eines Behandlungsfehlers.

Behandlungsfehler
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Mögliche Gesundheitsschäden sind z.B. Querschnittslähmungen, Organschäden, Hirnschäden (insbesondere bei Geburtsschäden), Nervenschäden oder andere Einschränkungen.

Nicht selten führt der Behandlungsfehler zu einer teilweisen Einschränkung oder zum Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit, der Fähigkeit, den Haushalt zu führen oder sogar zur Pflegebedürftigkeit.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Oliver Krause zeigt in diesem Beitrag auf, was ein Behandlungsfehler ist, welche Arten von Behandlungsfehlern es gibt, was bei einem Behandlungsfehler zu beachten haben und wie sie ihre Ansprüche geltend machen können.

1. Was ist ein Behandlungsfehler?

Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe können bei der Behandlung von Patienten Fehler unterlaufen. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen den geltenden medizinischen Standard verstößt oder eine Behandlung diesem Standard nicht entspricht. Voraussetzung für einen Behandlungsfehler ist daher die Kenntnis des allgemein zugänglichen und aktuellen Standes der Medizin und der medizinischen Forschung bzw. die Kenntnis dieses Standards zum Zeitpunkt der Behandlung bei dem behandelnden Arzt.

Einen solchen Facharztstandard muss der behandelnde Arzt auch dann anbieten und anwenden können, wenn er kein Facharzt auf diesem Gebiet ist. Dieser Standard ist bei der Behandlung durch einen Arzt gesetzlich geschuldet, da eine Behandlung gemäß § 630a Abs. 2 BGB nach den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.

Pflicht des Behandlers nach dem Behandlungsvertrag

Wer sich in einem Krankenhaus oder von einem Arzt behandeln lässt, schließt einen Behandlungsvertrag (vgl. hierzu § 630a Abs. 1 BGB). Wer die Kosten der Behandlung trägt, z.B. die gesetzliche Krankenkasse oder der Patient selbst, spielt dabei keine Rolle. Bei der Behandlung in einem Krankenhaus schuldet der Krankenhausträger als Vertragspartner die ärztliche Behandlung nach Maßgabe des fachärztlichen Standards.

Der Arzt bzw. das Krankenhaus schulden nicht einen bestimmten Erfolg wie Heilung, sondern eine fachgerechte Behandlung mit dem Ziel, ein Leiden zu lindern oder zu heilen. Der Umstand, dass eine Heilung nicht eintritt, stellt keinen Fehler dar, solange die Behandlung fachgerecht und qualitativ nicht zu beanstanden ist.

Behandlungsfehler können gravierenden Folge haben

Unterläuft einem Arzt ein Behandlungsfehler, hat dies oft gravierende Folgen. Bei einer Geburt kann ein Behandlungsfehler beispielsweise zu Hirnschäden des Kindes führen, wenn die Sauerstoffunterversorgung des Kindes nicht rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Bei Operationen an der Wirbelsäule kann das Rückenmark z.B. so stark geschädigt werden, dass es zu einer Querschnittslähmung kommt.

Aber auch bei anderen Behandlungen, Eingriffen und Operationen kann es zu bleibenden Gesundheitsschäden oder zu einer deutlichen Verzögerung der Heilung kommen, die zu einem erhöhten oder überhaupt erst entstehenden Pflegebedarf, zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zu einer Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, oder zu Schmerzen und anderen Beeinträchtigungen führen können.

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2. Welche Arten von Behandlungsfehlern gibt es?

Fehler können dem Arzt bei der ärztlichen Behandlung an verschiedenen Stellen und in verschiedenen Stadien der Behandlung unterlaufen.

Aufklärungsfehler

Damit ein Eingriff oder eine Operation durchgeführt werden darf, muss der Patient in die jeweils geplante Maßnahme oder den ärztlichen Heileingriff einwilligen. Eine Einwilligung ist nur möglich, wenn der Patient auch über die geplante Behandlung aufgeklärt wurde. Der Arzt muss verständlich darüber aufklären, was bei dem geplanten Eingriff gemacht werden soll, welche Risiken bestehen, welche Chancen der Eingriff bietet und ob es (konservative) Alternativen gibt. Verletzt der Arzt diese Aufklärungspflicht, ist die Einwilligung unwirksam und es liegt eine Körperverletzung vor. Genügt die Aufklärung nicht den rechtlichen Vorgaben, kann der Behandelnde sich nur darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Hieran werden durch die Rechtsprechung aber strenge Voraussetzungen gestellt.

Obwohl der Aufklärungsfehler praktisch vor der Behandlung durch den Arzt geschieht, zählt dieser Fehler zu den Behandlungsfehlern. Gerade in unserer schnelllebigen Zeit wird nicht selten zu wenig Augenmerk auf die richtige und vor allem ausführliche Aufklärung gelegt, was dann schon aus diesem Grunde zu einer Haftung des Behandlers führen kann.

Befunderhebungsfehler

Bei einem Befunderhebungsfehler unterlässt der Arzt bestimmte Untersuchungen, um einen Befund zu erheben oder eine Diagnose zu sichern. Diese Untersuchungen müssen medizinisch notwendig sein, um einem Verdacht oder einer Diagnose nachzugehen, zu sichern oder zu überprüfen. Dies kann z.B. eine Röntgenuntersuchung, eine Ultraschalluntersuchung, eine MRT/CT oder andere notwendige Untersuchungen sein.

Wichtig: Kommt es zu einem Befunderhebungsfehler, muss der Behandler in der Regel beweisen, dass sich dieser Fehler nicht auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt hat. Dies gelingt selten, weshalb diese Art des Fehlers oft zu einer Haftung des Behandlers führt.

Diagnosefehler

Wenn der Arzt ein Untersuchungsergebnis falsch interpretiert, spricht man von einem Diagnoseirrtum oder einem Diagnosefehler. Da sich Symptome und Untersuchungsergebnisse nicht immer eindeutig einer Diagnose zuordnen lassen und sich die Symptome einer Erkrankung unterschiedlich äußern können, ist es meist schwierig, einen solchen Irrtum als Fehler nachzuweisen. Handelt es sich jedoch um einen schwerwiegenden und objektiv nicht mehr nachvollziehbaren Diagnosefehler, z.B. weil gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen wurde, kann auch der Diagnosefehler vor Gericht beachtlich sein.

Therapiefehler

Spricht man von Kunstfehlern, Ärztepfusch oder "dem" Behandlungsfehler, so ist in der Regel der Therapiefehler gemeint. Unterläuft dem behandelnden Arzt ein Fehler bei der Wahl der Diagnostik oder der Behandlungsmethode und verstößt er mit seiner Wahl gegen medizinische Fachstandards oder die Regeln der ärztlichen Kunst, liegt ein Therapiefehler vor.

3. Welche Ansprüche hat man bei einem Behandlungsfehler?

Wenn Sie als Patient durch einen "klassischen" Behandlungsfehler, also einen ärztlichen Fehler bei der Wahl der Behandlungsmethode, einen Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und gegebenenfalls auf Schadensersatz. Denn die Folgen eines Behandlungsfehlers können dazu führen, dass die Heilung verzögert wird oder dass Sie bestimmte Tätigkeiten gar nicht mehr ausüben können.

In diesem Fall kann Ihnen z.B. Schadensersatz für entgangenen Arbeitslohn zustehen, wenn die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigt oder gänzlich eingeschränkt ist. Gleiches gilt, wenn man infolge des Gesundheitsschadens pflegebedürftig war und sein wird (Pflegemehraufwand).

Auch für den Verlust der Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen oder an der Führung des Haushalts mitzuwirken, kann Schadensersatz verlangt werden (Haushaltsführungsschaden).

Auch kommen Zuzahlungen für zusätzliche Medikamente oder wegen des verlängerten Krankenhausaufenthalts in Betracht. Selbst Reisekosten der nahen Angehörigen können ggf. geltend gemacht werden, da ein solcher Besuch die Heilung fördern kann.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Geburtsschäden

Wird z.B. während der Geburt die Sauerstoffversorgung des Kindes für längere Zeit unterbrochen, ohne dass der Arzt oder die Hebamme dies bemerkt, kommt es häufig zu schwersten Schädigungen des Kindes durch schweren Sauerstoffmangel im Gehirn (auch Hypoxie genannt). Derart schwer geschädigte Kinder sind in den meisten Fällen auf eine 24-stündige Intensivpflege angewiesen und werden nie ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen können.

Neben einem Anspruch auf ein sehr hohes Schmerzensgeld kommen hier regelmäßig auch Ansprüche auf Ersatz der Pflegekosten, aller sonstigen Kosten und auch aller weiteren möglichen Zukunftsschäden in Betracht.

4. Wer muss Behandlungsfehler nachweisen?

Im Zivilprozess gilt in den meisten Fällen der Grundsatz, dass derjenige, der Schmerzensgeld und Schadenersatz fordert, alles beweisen muss, was seinen Anspruch begründet oder rechtfertigt. Als Patient muss man also nicht nur den Behandlungsfehler nachweisen, sondern auch, dass dieser ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war, dass also alle Schäden und Schmerzen auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen sind.

Meist ist bereits die Erfüllung der Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers deutlich schwieriger, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn der Patient und sein Anwalt müssen als Nichtmediziner zweifelsfrei nachweisen, dass der Arzt pflichtwidrig gehandelt hat.

Allerdings werden an die sog. Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess eben nur maßvolle Anforderungen gestellt, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden darf.

Der Patient darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542). 

Ebenso wenig wie der Patient deshalb gehalten ist, Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens bzw. eingeholten sachverständigen Rat zu stützen oder in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, ist er verpflichtet, sich bereits zur Substantiierung seines Klagevorbringens medizinischer Hilfe zu bedienen (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 b). 

Damit sind der Patient und sein Bevollmächtigter nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (a.a.O.).

5. Was ist ein grober Behandlungsfehler bei einem Arzt?

Hinsichtlich der Schwere des Behandlungsfehlers wird zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler unterschieden. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt mit seiner Behandlung oder seinen Maßnahmen gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstößt oder gesicherte medizinische Erkenntnisse missachtet hat. Ein solcher grober Behandlungsfehler ist aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und darf einem Arzt in der konkreten Situation schlechterdings nicht unterlaufen.

Es stellt sich die Frage, warum diese Unterscheidung notwendig ist. Liegt nur ein einfacher Behandlungsfehler vor, liegt die Beweislast beim Patienten. Wird jedoch ein grober Behandlungsfehler vom Gericht festgestellt, so liegt ein Sonderfall vor. Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es gemäß § 630h Abs. 5 BGB zu einer Beweislastumkehr und der Arzt muss beweisen, dass er keinen Behandlungsfehler begangen hat und dieser nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden war.

Die Beweislastumkehr stellt damit im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine erhebliche Erleichterung für den Patienten dar, der seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen will.

6. Wie lange kann man einen Behandlungsfehler einklagen?

Liegt ein Behandlungsfehler vor, hat man drei Jahre Zeit, diesen geltend zu machen. Die 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. in dem Jahr, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Fehler erlangt hat. Dies kann z.B. das Jahr sein, in dem die fehlerhafte Behandlung stattgefunden hat.

Der Patient als medizinischer Laie kann jedoch kaum oder gar nicht beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Häufig kann nur ein anderer Arzt beurteilen, ob es sich um eine schicksalhafte Komplikation oder um einen Behandlungsfehler handelt. Daher kommt es für die dreijährige Verjährungsfrist auf die positive Kenntnis des Patienten an, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist daher in vielen Fällen nur durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens möglich. Ein nur vager Verdacht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht ausreichend.

Hat man als Patient jedoch den Verdacht, dass es sich um einen Behandlungsfehler handeln könnte, sollte man sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Dieser verfügt sowohl auf juristischem als auch auf medizinischem Gebiet über die nötige Erfahrung und Kompetenz, um die Ansprüche des Patienten durchzusetzen.

Offensichtliche Behandlungsfehler

In sehr offensichtlichen Fällen ist das Erkennen eines Behandlungsfehlers aber auch für den Patienten möglich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arzt nach einer Operation Instrumente oder Bauchtücher im Patienten "vergisst". Oder wenn er z.B. versehentlich das linke statt das rechte Knie operiert. In diesem Fall kann auf eine sofortige Kenntnis des Patienten geschlossen werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem der Behandlungsfehler begangen wurde.

Unabhängig von der Kenntnis des Behandlungsfehlers verjähren Behandlungsfehler in jedem Fall nach 30 Jahren.

7. Wohin wenden bei Behandlungsfehlern?

Betroffene Patienten sollten sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, wenn sie einen Behandlungsfehler vermuten oder von einem anderen Arzt auf das mögliche Vorliegen eines Behandlungsfehlers hingewiesen wurden.

Rechtsanwalt Oliver Krause ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er hat sich auf die Vertretung in Arzthaftungssachen spezialisiert. Dabei ist Rechtsanwalt Krause überwiegend auf Seiten der Patienten tätig, berät aber auch Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser. In Arzthaftungssachen sowohl auf Patienten- als auch auf Ärzteseite zu beraten und zu vertreten, ermöglicht ein breites Spektrum an juristischem und medizinischem Wissen, um Sie bestmöglich vertreten zu können. 

Rechtsanwalt Krause entstammt einer Arztfamilie und hat den Master in Health and Medical Management erworben. Aufgrund dessen und seiner fast 20jährigen Erfahrung im Medizinrecht sind Sie bei ihm in guten Händen.

Rufen Sie uns an unter 0345 2023234 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@ok-recht.de, um einen Termin zu vereinbaren.

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8. FAQs

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen den geltenden medizinischen Standard verstößt oder eine Behandlung nicht dem medizinischen Fachstandard entspricht. Dabei muss ein Arzt auch dann den Facharztstandard gewährleisten, wenn er kein Facharzt ist.

Welche Folgen kann ein Behandlungsfehler haben?

Behandlungsfehler können die Heilungsdauer verlängern und zu bleibenden Schäden oder Einschränkungen führen. Dies kann die berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, einschränken und Pflegebedürftigkeit zur Folge haben.

Welche Ansprüche bestehen bei einem Behandlungsfehler?

Betroffene können Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen. Dieser umfasst unter anderem den Verdienstausfall bei Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit, die Kosten für den Pflegemehraufwand, den Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie den Ersatz aller Zukunftsschäden.

Wer muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt?

Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um und der Arzt muss beweisen, dass kein Fehler vorliegt.

Was ist ein grober Behandlungsfehler?

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt. In diesen Fällen gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Wie lange kann ein Behandlungsfehler geltend gemacht werden?

Behandlungsfehler können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Bei offensichtlichen Fehlern, wie z. B. dem Vergessen von Instrumenten, beginnt die Frist in dem Jahr, in dem der Behandlungsfehler begangen wurde. Bei nicht offensichtlichen Fehlern beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Patient von dem Fehler Kenntnis erlangt hat, z. B. durch ein ärztliches Gutachten. Die absolute Verjährung beträgt 30 Jahre.

Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler?

Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, sollten sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Fachanwälte können mit ihrem juristischen und medizinischen Fachwissen helfen, die Ansprüche des Patienten durchzusetzen. Ein Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche beurteilen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.

9. Fazit

  • Definition und Folgen eines Behandlungsfehlers: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen den Standard der ärztlichen Kunst verstößt und dadurch Gesundheitsschäden wie Querschnittslähmungen, Organschäden, Hirnschäden und Nervenschäden verursacht. Dies kann u.a. die berufliche Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, einschränken oder Pflegebedürftigkeit zur Folge haben.
  • Behandlungsvertrag und ärztliche Pflichten: Bei der Behandlung schuldet der Arzt oder das Krankenhaus keine Heilung, sondern eine fachgerechte Behandlung nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Wenn die Behandlung trotz fehlender Heilung fachgerecht war, liegt kein Behandlungsfehler vor.
  • Arten von Behandlungsfehlern: Es gibt verschiedene Arten von Behandlungsfehlern wie Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler und Therapiefehler. Jeder dieser Fehler kann schwerwiegende gesundheitliche und rechtliche Folgen haben.
  • Ansprüche bei Behandlungsfehlern: Patienten können bei Behandlungsfehlern Schmerzensgeld und Schadensersatz für entgangenen Arbeitslohn, Pflegekosten und Haushaltsführungsschäden sowie Ersatz für zukünftige Schäden verlangen. Insbesondere bei Geburtsschäden können hohe Ansprüche entstehen.
  • Beweislast bei Behandlungsfehlern: Der Patient muss den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden beweisen. Dies ist in der Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten möglich. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um und der Arzt muss beweisen, dass kein Fehler vorliegt.
  • Verjährungsfristen: Behandlungsfehler müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler Kenntnis erlangt hat. Bei offensichtlichen Fehlern wie vergessenen Instrumenten beginnt die Frist im Jahr des Behandlungsfehlers. Bei nicht offensichtlichen Fehlern beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Patienten, z.B. durch ein medizinisches Gutachten. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
  • Rechtsberatung bei Behandlungsfehlern: Patienten sollten sich bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Fachanwälte haben die nötige Erfahrung und Kompetenz, um Patienten juristisch und medizinisch zu unterstützen und ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.

Bilderquellennachweis: © Elnur I Canva.com

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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