Zur Teilbestandskraft eines Honorarbescheids
Hat eine vertragsärztliche Leistungserbringerin oder ein vertragsärztlicher Leistungserbringer einen Honorarbescheid nur hinsichtlich konkreter Abrechnungsziffern, deren Abrechnung im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung im Honorarbescheid abgelehnt wurde, angefochten, kann die KV eine erst im Rechtsbehelfsverfahren erfolgende Schmälerung des Rest-Honorars nur unter den Voraussetzungen der reformatio in peius rechtmäßig vornehmen.
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 – L 7 KA 52/19