Bewertungsportale: Bestreiten eines tatsächlichen Kontakts erfordert keine Begründung
Bei der Beanstandung eines Eintrags in einem Bewertungsportal reicht die Rüge der bzw. des Bewerteten, einer Bewertung liege gar kein tatsächlicher Kontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten der Portalbetreiberin bzw. des Portalbetreibers auszulösen.
Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung, sind Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet – auch nicht, wenn sich in dem beanstandeten Eintrag für einen tatsächlichen Kontakt sprechende Angaben finden. Einer näheren Begründung der Behauptung einer fehlenden tatsächlichen Inanspruchnahme bedarf es folglich nur, wenn sich die Identität der bzw. des Bewertenden für die oder den Bewerteten ohne Weiteres ergibt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20