Zulässigkeit der Vorlegung von Privatgutachten nach Abschluss der ersten Instanz im Arzthaftungsverfahren
Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht "neues" Vorbringen enthält, das in erster Instant nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.
Denn in einem Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflicht des Patienten grundsätzlich nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, was auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten gilt.
Daher ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst bzw. durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu formulieren.
Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 14.09.2021, Az.: 4 U 1771/20