Zulässigkeit der Vorlegung von Privatgutachten nach Abschluss der ersten Instanz im Arzthaftungsverfahren

Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht "neues" Vorbringen enthält, das in erster Instant nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.

Denn in einem Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflicht des Patienten grundsätzlich nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, was auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten gilt.

Daher ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst bzw. durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu formulieren.

Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 14.09.2021, Az.: 4 U 1771/20

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
Wir wollen, dass Sie Recht bekommen
Sie benötigen Unterstützung? Dann vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Telefontermin mit uns oder füllen Sie unser Formular aus, um direkt in Kontakt zu treten.
Termin vereinbaren
crossmenu