Eine von uns initiierte Frage steht vor der Klärung - Geltendmachung von Kosten des Arztes bei Übersendung der Patientenakte und Vollständigkeit der Kopie
Schlussanträge des Generalanwaltes Nicolas Emiliou vom 20.04.2023, Rechtssache C-307/22 aufgrund Vorabentscheidungsersuchen des BGH:
Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7 20.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) sind dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person die Kopie nicht für die im 63.. Erwägungsgrund der DSGVO genannten Zwecke, sondern für einen anderen, datenschutzfremden Zweck beantragt.
Eine nationale Regelung, die von Patienten, die Kopien Ihren Patientenakten enthaltenen personenbezogenen Daten beantragen, verlangt, dass sie den Ärzten die entstandenen Kosten erstatten, ist nach Art. 3 20 Abs. 1 DSGVO zulässig, sofern die Beschränkung des Auskunftsrechtes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Hinblick auf die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der unternehmerischen Freiheit der Ärzte erforderlich und verhältnismäßig ist. Das nationale Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob die Kosten, deren Erstattung die Ärzte von dem Patienten verlangen können, strikt auf die tatsächlich anfallenden Kosten beschränkt sind.
Der Ausdruck „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht dahin ausgelegt werden, dass er der betroffenen Person ein allgemeines Recht darauf hin gewährt, eine vollständige Kopie aller in ihrer Patientenakte enthaltenen Dokumente zu erhalten. Jedoch hat der Verantwortliche der betroffenen Person bestimmte Dokumente teilweise oder vollständig in Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die übermittelten Daten verständlich sind und dass die betroffene Person in der Lage ist zu überprüfen, ob die übermittelten Daten vollständig und richtig sind.
Quelle: Schlussanträge des Generalanwaltes Nicolas Emiliou vom 20.04.2023, Rechtssache C-307/22