Gebäudeversicherung zahlt nicht: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Gebäudeversicherung zahlt nicht
Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Halle helfe ich Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Ein Sturm reißt Dachziegel vom Haus, ein geplatztes Rohr flutet den Keller oder ein Brand beschädigt Ihr Eigenheim. In solchen Momenten verlassen Sie sich auf Ihre Gebäudeversicherung. Sie haben jahrelang Beiträge gezahlt, damit Sie im Schadensfall abgesichert sind.

Doch dann die Enttäuschung: Die Versicherung lehnt ab oder kürzt die Leistung drastisch. Plötzlich stehen Sie vor hohen Reparaturkosten und fragen sich: Warum zahlt meine Gebäudeversicherung nicht? Muss ich das hinnehmen?

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Halle erlebe ich solche Situationen regelmäßig. Die gute Nachricht: Viele Ablehnungen sind unberechtigt. Auch Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Gebäudeversicherungen Leistungen verweigern und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.

1. Warum lehnen Gebäudeversicherungen Ansprüche ab?

Eine Gebäudeversicherung schützt Ihr Haus gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Viele Verträge decken zusätzlich Elementarschäden wie Überschwemmung ab.

Trotzdem verweigern Versicherer oft die Zahlung. Manchmal fehlt tatsächlich der Versicherungsschutz. Häufiger aber nutzt die Versicherung rechtliche Grauzonen. Je höher der Schaden, desto genauer prüft sie und desto eher sucht sie nach Ausschlussgründen.

Typische Schadensfälle:

  • Wasserschaden: Ihre Heizungsleitung platzt nachts. Die Versicherung behauptet mangelhafte Wartung
  • Sturmschaden: Ein Herbststurm deckt Ihr Dach ab. Die Versicherung sagt, es habe keine Windstärke von mindestens 8 gegeben
  • Brandschaden: Eine Kerze löst einen Brand aus. Kürzung um 50 Prozent wegen grober Fahrlässigkeit
  • Starkregen: Ihr Keller läuft voll. Ablehnung, weil Elementarschäden nicht versichert seien

In solchen Momenten fühlen Sie sich allein gelassen. Dabei haben Sie oft gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

2. Häufige Ablehnungsgründe im Detail

Eine Wohngebäudeversicherung ist eine verbundene Versicherung. Sie deckt verschiedene Risiken in einem Vertrag ab.

Fehlendes Risiko oder falscher Versicherungsschutz

Welche Gefahren eingeschlossen sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Ist ein Risiko nicht versichert, zahlt die Versicherung nicht.

Das Problem: Viele Hausbesitzer kennen ihren genauen Versicherungsschutz nicht. Elementarschäden beispielsweise müssen Sie oft extra versichern. Ohne diesen Zusatz zahlt die Versicherung bei Hochwasser, Starkregen oder Erdrutsch nicht.

Wichtig: Prüfen Sie, ob Sie beim Abschluss richtig beraten wurden. Hat Ihr Versicherungsmakler Sie über fehlende Deckungen aufgeklärt? Wenn nicht, können Sie möglicherweise Schadensersatz vom Makler wegen der bestehenden Deckungslücke verlangen.

Frau ist von Treppe gestürzt

Im Blog finden Sie einen ausführlichen Beitrag zum Thema Unfallversicherung zahlt nicht.

Grobe Fahrlässigkeit

Versicherer kürzen Leistungen oft mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn Sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt haben.

Typische Vorwürfe:

  • Brennende Kerzen unbeaufsichtigt gelassen
  • Bei Frost die Heizung nicht aufgedreht
  • Defekte Leitungen nicht repariert

Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung kürzen – je nach Verschuldensgrad zwischen 25 und 100 Prozent. Aber: Die Versicherung muss Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Das gelingt nicht immer. Viele Vorwürfe lassen sich widerlegen. Die Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG kann in gravierenden Fällen 100 Prozent erreichen und führt faktisch zur Nullleistung ohne dass Vorsatz vorliegt.

Verletzung von Obliegenheiten

Ihre Versicherungsbedingungen enthalten Pflichten – sogenannte Obliegenheiten. Verletzen Sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Versicherung kürzen oder die Leistung verweigern.

Häufige Obliegenheiten:

  • Bei Abwesenheit Wasseranlagen abstellen und entleeren
  • Schäden unverzüglich melden
  • Den Schaden so gering wie möglich halten

Beispiel: Sie sind im Winter vier Wochen im Urlaub. Ein Wasserrohr platzt. Die Versicherung behauptet, Sie hätten das Wasser abstellen müssen.

Ob das stimmt, hängt von Ihren Bedingungen ab. Viele Verträge verlangen das Abstellen erst ab 60 Tagen. Die Versicherung muss zudem beweisen, dass Sie die betreffende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben (§ 28 Abs. 2 VVG; BGH, Urteil vom 16.09.2015 – IV ZR 274/14).

Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss

Beim Abschluss müssen Sie Fragen der Versicherung wahrheitsgemäß beantworten. Haben Sie eine Frage falsch beantwortet, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Sie zahlt dann nicht und behält sogar die Beiträge.

Typische Fragen:

  • Gab es frühere Schäden am Gebäude?
  • Wie wird das Gebäude genutzt – Wohnen oder Gewerbe?
  • Gibt es eine Fußbodenheizung?
  • Wie alt ist das Dach?

Nach einem Schaden durchforsten Versicherer die Antragsunterlagen. Sie suchen nach Widersprüchen. Finden sie eine falsche Angabe, werfen sie Ihnen arglistige Täuschung vor.

Aber: Nicht jede Falschangabe ist arglistig. Sie müssen die Unwahrheit bewusst gesagt haben, um die Versicherung zu täuschen. Irrtümer oder vergessene Details sind keine arglistige Täuschung. Bei Arglist kann die Versicherung nach § 22 VVG zurücktreten; sie trägt die volle Beweislast für Ihren Täuschungsvorsatz (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.10.2014 – IV ZR 416/13).

Gebäudeleerstand wegen längerer Abwesenheit

Manche Bedingungen enthalten Klauseln zum Gebäudeleerstand. Steht Ihr Haus länger leer, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Wann liegt Leerstand vor? Ein Gebäude steht leer, wenn es dauerhaft nicht mehr genutzt wird. Bloße Abwesenheit im Urlaub ist noch kein Leerstand.

Viele Bedingungen verlangen bei längerer Abwesenheit regelmäßige Kontrollen. Können Sie diese nicht nachweisen, drohen Probleme. Dokumentieren Sie Kontrollen durch Fotos oder Zeugen. Bloße Abwesenheit, etwa ein Urlaub, ist kein Leerstand und begründet regelmäßig keine Gefahrerhöhung.

Gemeinsam setzen wir Ihre Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung durch!

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine sorgfältige Prüfung und Beweissicherung entscheidend. Als Anwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich Sie dabei umfassend gegenüber Ihrer Gebäudeversicherung.

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3. Ihre Rechte als Versicherungsnehmer

Sie haben Anspruch auf Regulierung, wenn ein versichertes Risiko eingetreten ist (§ 1 VVG). Die Versicherung muss zahlen, damit Ihr Gebäude in den Zustand vor dem Schaden zurückversetzt werden kann.

Neuwert oder Zeitwert? Bei größeren Schäden zahlt die Versicherung zunächst nur den Zeitwert – also den Wert abzüglich Alterung. Die volle Neuwertentschädigung erhalten Sie erst, wenn Sie wiederherstellen.Üblich sind die Vorleistung des Zeitwerts und die Nachzahlung der Neuwertspitze nach belegter Wiederherstellung entsprechend den Bedingungen.

Schadenminderungspflicht: Sie müssen den Schaden gering halten (§ 82 VVG). Nach einem Wasserschaden sofort Trocknungsgeräte aufstellen. Nach Sturm das Dach provisorisch abdecken.

Verzugszinsen: Lehnt die Versicherung zu Unrecht ab, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) plus Anwaltskosten.und voll beherrschbare Risiken

4. Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? Das können Sie tun

  • Schritt 1: Ablehnungsschreiben prüfen
    Lesen Sie das Schreiben genau. Welchen Grund nennt die Versicherung? Oft sind Begründungen vage.
  • Schritt 2: Versicherungsbedingungen checken
    Prüfen Sie die Klausel, auf die sich die Versicherung beruft. Unklare Klauseln gehen zu Lasten der Versicherung.
  • Schritt 3: Widerspruch einlegen
    Widersprechen Sie schriftlich. Begründen Sie, warum die Versicherung zahlen muss. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
  • Schritt 4: Fachanwalt beauftragen
    Ein spezialisierter Anwalt kennt die Strategien der Versicherer. Oft reicht ein fundiertes Anwaltsschreiben zum Erfolg.
  • Schritt 5: Klage vor Gericht
    Zahlt die Versicherung nicht, bleibt der Weg vor Gericht. Das Gericht holt ein unabhängiges Gutachten ein. Viele Versicherungen lenken erst dann ein.
Konkrete Verweisungsklausel BU Fallstudie 1 Zahnärztin Handgelenk

Mehr zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht lesen Sie in meinem Beitrag zum Thema.

5. So unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Versicherungsrecht

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Halle habe ich langjährige Erfahrung mit Gebäudeversicherungen. Ich vertrete ausschließlich Versicherungsnehmer – niemals Versicherungen.

Meine Leistungen:

  • Umfassende Analyse Ihrer Versicherungsbedingungen und des Ablehnungsschreibens
  • Professionelle Verhandlung mit der Versicherung für außergerichtliche Einigung
  • Gerichtliche Vertretung durch das gesamte Verfahren
  • Prüfung der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung

Ihr Vorteil durch einen Fachanwalt:

  • Höhere Erfolgschancen durch spezialisierte Expertise
  • Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung
  • Professionelles Verhandlungsgeschick
  • Effiziente Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Beachten Sie die Verjährung: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden eintrat und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Reagieren Sie schnell – je früher Sie handeln, desto besser können Sie Beweise sichern.

Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung. Ich stehe Ihnen deutschlandweit zur Verfügung.

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Gemeinsam klären wir Ihre Ansprüche gegenüber der Gebäudeversicherung und entwickeln eine Strategie zu deren erfolgreichen Durchsetzung. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Halle stehe ich Ihnen bundesweit zur Seite.

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6. Fazit

  • Gebäudeversicherungen lehnen Ansprüche oft zu Unrecht ab oder kürzen Leistungen unzulässig
  • Häufige Ablehnungsgründe sind grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen oder angeblich fehlender Versicherungsschutz
  • Die Versicherung trägt regelmäßig die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit und arglistige Täuschung
  • Sie haben Anspruch auf Neuwertentschädigung, wenn Sie das Gebäude wiederherstellen
  • Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht erhöht Ihre Erfolgschancen deutlich und kennt die Strategien der Versicherer
  • Verjährungsfristen von drei Jahren beachten und zügig handeln
  • Viele Fälle lassen sich außergerichtlich klären – ein fundiertes Anwaltsschreiben zeigt oft Wirkung

Sie müssen eine ungerechtfertigte Ablehnung nicht hinnehmen. Lassen Sie sich beraten und setzen Sie Ihre Rechte durch. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Halle stehe ich Ihnen deutschlandweit zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falls.

Ich kenne die aktuelle Rechtsprechung im Versicherungsrecht und weiß, worauf es bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung ankommt.

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7. FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Gebäudeversicherungen

Was kann ich tun, wenn meine Gebäudeversicherung nicht zahlt?

Prüfen Sie zunächst das Ablehnungsschreiben und Ihre Versicherungsbedingungen. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Reagiert die Versicherung nicht, sollten Sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einschalten. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihre Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht durchsetzen. Oft reicht bereits ein fundiertes Anwaltsschreiben, um die Versicherung zum Einlenken zu bewegen.

Wie lange hat die Versicherung Zeit, einen Schaden zu regulieren?

Die Versicherung muss innerhalb eines Monats mitteilen, ob und in welcher Höhe sie leistet (§ 14 VVG). Diese Frist beginnt, nachdem Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben. Benötigt die Versicherung mehr Zeit für Ermittlungen, muss sie dies begründen. Dauert die Bearbeitung unangemessen lange, können Sie Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen.

Kann die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Zahlung komplett verweigern?

Nein, eine vollständige Leistungsverweigerung ist nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens zulässig. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG die Leistung kürzen – je nach Verschuldensgrad bis zu 100 Prozent, jedoch grundsätzlich nicht vollständig verweigern (Ausnahme: Vorsatz). Die Versicherung muss Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Das gelingt ihr in der Praxis nicht immer. Viele Vorwürfe lassen sich widerlegen.

Was passiert, wenn die Versicherung mir arglistige Täuschung vorwirft?

Bei arglistiger Täuschung kann die Versicherung nach § 22 VVG vom Vertrag zurücktreten. Sie zahlt dann nicht und behält die Beiträge. Arglistig ist eine Täuschung aber nur, wenn Sie bewusst die Unwahrheit gesagt haben, um die Versicherung zu täuschen. Irrtümer, Vergesslichkeit oder Unwissenheit sind keine arglistige Täuschung. Die Versicherung trägt die volle Beweislast für Ihren Täuschungsvorsatz; dieser Nachweis gelingt oft nicht.

Zahlt die Gebäudeversicherung auch bei Starkregen und Überschwemmung?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Standardmäßig sind nur Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Schäden durch Starkregen, Überschwemmung, Hochwasser oder Erdrutsch fallen unter Elementarschäden. Diese müssen Sie meist extra versichern. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein, ob Elementarschäden eingeschlossen sind. Fehlt dieser Schutz und wurden Sie beim Abschluss nicht richtig beraten kann eine Haftung des Versicherungsmaklers in Betracht kommen.

Wann liegt ein Gebäudeleerstand vor?

Ein Gebäude steht leer, wenn es dauerhaft nicht mehr genutzt wird. Bloße Abwesenheit – etwa im Urlaub oder bei längeren Reisen – ist noch kein Leerstand. Sie nutzen Ihr Haus weiter, auch wenn Sie vorübergehend nicht dort wohnen. Viele Versicherungsbedingungen verlangen bei längerer Abwesenheit (oft ab 60 Tagen) aber regelmäßige Kontrollen oder das Abstellen von Wasser und Heizung. Prüfen Sie Ihre Bedingungen und dokumentieren Sie Kontrollen. Bloße Abwesenheit, etwa Urlaube oder längere Reisen, ist kein Leerstand.

Bilderquellennachweise: © comzeal I Canva.com

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
Vita
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