Gewerbesteuer: freiberufliche Tätigkeit muss von allen BAG-Partnern erbracht werden.
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig), wenn einer der Zahnärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.
Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19 vom 16.09.2021